Verhaltens- und Sicherheitsrichtlinien für Fremdfirmen und werksfremdes Personal
Date: 13.10.2016
Einleitung
- Besucher oder Auftragnehmer (Fremdfirmen) der Firma SBOT haben so, wie deren MitarbeiterInnen die Pflicht, alle dem Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen, um Personen- und Sachschäden oder sonstige Gefährdungen zu vermeiden.
- Wir ersuchen, die in diesem Merkblatt angeführten allgemeinen Richtlinien unseres Unternehmens, sowie auch die gesetzlichen Vorschriften gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes einzuhalten und den Anweisungen Ihrer Ansprech- bzw. Kontaktpersonen oder des Auftraggebers Folge zu leisten.
- Die Verantwortung für das sicherheitstechnische und umweltgerechte Verhalten seiner MitarbeiterInnen liegt beim Auftragnehmer (Fremdfirma).
- Zuwiderhandelnde können von der Ansprech- bzw. Kontaktperson oder vom Auftraggeber sofort von der Einsatzstelle oder des Werks- bzw. Betriebsgeländes verwiesen werden.
Inhalt
2. Arbeitssicherheit, Sicherheitsvorschriften
3. Alkohol und andere berauschende Mittel
4. Baustellen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten
5. Brandschutz
6. Arbeiten an elektrischen Anlagen
7. Meldepflicht von Arbeits- und Betriebsstoffen
8. Fahrzeuge und Gegenstände auf dem Betriebsgelände
9. Foto-, Film- und Videoverbot
10. Personen unter 18 Jahren
11. Rauchverbot
12. Umweltschutz, Abfälle
13. Unfälle, Meldungen von Sachschäden
Anlage 2: Geheimhaltungs-und Verschwiegenheitspflicht
Anlage 3: Montagefreigabe
1. Anmeldung, Zutritts- und Aufenthaltsberechtigung
- Die Einweisung erfolgt nach Ihrer Meldung durch den Projektleiter (Betriebsleiter, Besteller, Meister, Facharbeiter aus den Abteilungen) vor Arbeitsantritt. Alle Arbeiten bedürfen der Freigabe durch den SBOT Beauftragten bzw. dessen Stellvertreter (Hinweise auf mögliche spezifische Gefährdungspotenziale). Diese Einweisung kann auch vor dem Tag der Arbeitsdurchführung erfolgen.
- Der Aufenthalt ist Ihnen ausschließlich in den Ihnen zugewiesenen Bereichen erlaubt. Das Betreten anderer Betriebsbereiche ist verboten.
- Von jeder Fremdfirma muss eine Aufsichtsperson vor Ort für die Arbeitsgruppe verantwortlich sein. Die genannte Ansprechperson ist für die Einhaltung dieser Anweisungen verantwortlich und hat diese seinen Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen. Eine jährliche Bestätigung der Sicherheitsrichtlinien ist vorgesehen.
2. Arbeitssicherheit, Sicherheitsvorschriften
- Bei der Durchführung der Arbeiten sind die in Österreich gültigen gesetzlichen Vorschriften und/oder die von uns erlassenen speziellen Vorschriften einzuhalten.
- Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Bauverordnung ist das Nehmen/Tragen der Ihnen vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung (§ 69 u. §70 ASchG) verpflichtend.
- Bei allen Tätigkeiten ist auf die Verwendung der richtigen persönlichen Schutzausrüstung zu achten. In Bereichen von Arbeiten mit Kränen, Gerüstarbeiten, Hubsteigern oder Arbeiten übereinander sind
ausnahmslos Helme zu tragen. - Das Tragen der Sicherheitsweste für betriebsfremde Personen ist am gesamten Werksareal Pflicht.
- Arbeiten dürfen ausschließlich im Rahmen der fachlichen Qualifikationen ausgeführt werden
(z.B. alle Arbeiten im Bereich der Elektrizität durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb –
keine „Eigenqualifikationen“). - Hauptenergieabschaltungen (Strom, Dampf, Druckluft, Wasser, Gas, …) dürfen ausschließlich von den dafür zuständigen SBOT Mitarbeitern ausgeführt werden.
3. Alkohol und andere berauschende Mittel
- Am gesamten Werksgebiet herrscht striktes Alkoholverbot bzw. dürfen keine berauschenden Mittel konsumiert werden, dies gilt daher auch für Sie und Ihr Personal.
4. Baustellen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten
- Für Arbeiten auf erhöhten Standplätzen gilt die Bauarbeiterschutzverordnung.
Absturzhöhe größer gleich 0,5 bei Maschinen: mind. 1,1 m hohe Geländer mit Brust- und Mittelwehr. - Absturzhöhe größer gleich 1m: mind. 1m hohe Geländer mit Brust- und Mittelwehr.
- Absturzhöhe größer gleich 2m: Zum Geländer zusätzliche Fußwehren erforderlich.
Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die nach der ÖNORM EN 131 gebaut und geprüft sind.
Achten Sie besonders auf die Gefahren durch Hallenkräne und Staplerverkehr bei Arbeiten auf erhöhten Standplätzen. Gefahrenbereiche müssen in Absprache mit dem Projektleiter abgesichert/abgesperrt werden (z.B. Signallicht bei Nacht im Freien). - Bei Bauarbeiten, ist der zuständige Arbeitgeber für die Arbeitsplatzgestaltung und deren Sicherheit nach der BauV §61 verantwortlich.
Lagerungen von Anlagenteilen, Baustoffen, Werkzeugen usw. dürfen nur auf Plätzen, die durch den Projektleiter freigegeben wurden, vorgenommen werden. - Sind die Arbeiten in Behältern, Kanälen, Gruben, Schächten oder ähnlichen engen Räumen erforderlich, so ist unbedingt der unter Pkt. 1 genannte Projektleiter zu kontaktieren (schriftliche Freigabe). Schächte oder Öffnungen sind gegen Absturz abzusichern.
- Dächer dürfen nicht ohne schriftliche Erlaubnis (Freigabeschein) durch den Projektleiter betreten werden.
- Der Aufstieg auf die Dächer u. Kräne ist nur durch Einsatz eines Hubsteigers oder durch Leitergang mit Rückensicherung (Absturzsicherung) gestattet. Der nötige Schutz vom Herabfallen muss auf jeden Fall gegeben sein (Sicherheitsgurt bzw. Geschirr).
- Flurgesteuerte Kräne und Stapler dürfen bei SBOT nur von ausgebildeten und unterwiesenen Personen bedient werden (Kranschein, Staplerschein). Ebenfalls ist eine „Interne Fahrerlaubnis“ für die Bedienung der genannten Geräte notwendig.
- Gefahrenstellen durch entfernte Schutzvorrichtungen, offene Gruben und Kanäle sowie das Entfernen von Gitterrosten sind sofort ausreichend zu sichern.
5. Brandschutz
- Sind Heißarbeiten (Bildung von Funken, offene Flammen) oder Arbeiten in Bereichen mit Explosionsgefahren erforderlich, darf nur nach Ausstellung eines Freigabescheins durch SBOT oder schriftlicher Freigabe durch die Betriebsfeuerwehr gearbeitet werden. Ein Freigabeschein hat eine maximale Gültigkeit von einer Woche. Der Freigabeschein muss rechtzeitig (3 Tage vor Beginn der Arbeiten) beantragt werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie von Ihrem Projektleiter.
- Bei Ertönen des Feuer- bzw. Räumungsalarmsignals (E-Sirenendauerton) sind die Werkshallen sofort zu verlassen und der Ihnen zugewiesene Sammelplatz ist aufzusuchen.
6. Arbeiten an elektrischen Anlagen
- Arbeiten an elektrischen Anlagen von SBOT sind nach Möglichkeit vorab bei der Arbeitsbesprechung mit dem zuständigen Projektleiter, spätestens aber vor Arbeitsbeginn mit dem Anlagenverantwortlichen oder einem Mitarbeiter der elektrischen Instandhaltung abzusprechen.
- Hierbei sind sowohl die geplanten Änderungen als auch der Arbeitsverantwortliche festzulegen.
- Als Arbeiten an elektrischen Anlagen gelten:
Umbauten, Reparaturen und Neuinbetriebnahmen von Anlagen und elektrischen Komponenten - elektrische Arbeiten im Verteiler- bzw. Netzbereich von SBOT
- elektrische Arbeiten in Bürogebäuden und in der Produktion
- elektrische Arbeiten an Produktionsmaschinen
- nicht elektrische Arbeiten (z.B.: Ausmalen, div. Installations- oder Maurertätigkeiten, usw.) die in Schaltbereichen durchgeführt werden, zu denen normalerweise nur Mitarbeiter mit elektrotechnischer Fachausbildung Zutritt haben
- Sowohl die Arbeitsverantwortlichen als auch die durchführenden Mitarbeiter müssen über die, für die elektrotechnische Arbeit notwendige Qualifikation verfügen und auf Arbeitssicherheit bei Niederspannungs-anlagen geschult sein. Die geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften sind bei der Durchführung einzuhalten.
- Freischalten und auch Wiedereinschalten von Stromkreisen (Ab- und Aufsichern von Maschinen bei Verteilern) sind ausschließlich durch Mitarbeiter von SBOT nach entsprechender Rücksprache durchzuführen (Arbeitsfertigstellung, Pausen, usw.)
- Schaltvorgänge bei Maschinen sind vor Ort abzuklären.
Vor Arbeitsbeginn beim erstmaligen Betreten des Firmengeländes sind im Formular „Montagefreigabe Fremdfirmen“ elektrische Arbeiten gesondert anzugeben. - Hierbei sind der Arbeitsverantwortliche und der durchführende Mitarbeiter einzutragen. Anschließend ist der Kontakt zum Anlagenverantwortlichen oder einem Mitarbeiter der elektrischen Instandhaltung aufzunehmen.
Bei mehrtägigen Arbeiten hat die Rücksprache täglich vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.
7. Meldepflicht von Arbeits- und Betriebsstoffen
- Für sämtliche Arbeits- und Betriebsstoffe, die für die Durchführung der Arbeit benötigt werden, sind vorab Sicherheitsdatenblätter an die Umweltbeauftragten per Mail zu senden (siehe Kontaktdatenblatt). Hierzu zählen auch verwendete Reiniger, Schmiermittel, Dichtstoffe oder ähnliches. Auf Arbeitsstoffe mit besonderer Gefährdung (leicht entzündlich, giftig, ätzend,…) ist gesondert hinzuweisen.
8. Fahrzeuge und Gegenstände auf dem Betriebsgelände
- Das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist nur auf den hierfür bestimmten
Verkehrswegen gestattet (nicht in Gebäuden). Im gesamten Werksbereich gilt die
Straßenverkehrsordnung (max. 25 km/h) bzw. Schritttempo. Werksverkehr hat immer Vorrang! - Das Abstellen von KFZs/LKWs in den Hallen ist verboten. Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt. Fahrzeuge die im Parkverbot stehen, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Beidseitiges Parkverbot gilt entlang der Südbahn, sowie zwischen Firma NITEC und Halle 1 SBOT.
9. Foto-, Film und Videoverbot
- Im gesamten Betriebsgelände, in den Büros und in den Produktionshallen ist es generell verboten, zu fotografieren oder zu filmen. Kameras (auch Handys mit Kamerafunktion) oder ähnliches sind bei Führungen in der Fertigung streng verboten. Zuwiderhandlungen kann der Verweis vom Betriebsgelände erfolgen.
10. Personen unter 18 Jahren
- Auszubildende (Lehrlinge) müssen bei einem Einsatz auf unserem Betriebsgelände beaufsichtigt werden. Die Verantwortung obliegt alleine dem Auftragnehmer.
11. Rauchverbot
- In allen Firmenräumlichkeiten und Produktionshallen ist das Rauchen außerhalb der markierten Raucherzonen strengstens verboten.
12. Umweltschutz, Abfälle
- Jede Einleitung über Kanalschächte (z.B. verunreinigte Abwässer) ist verboten.
- Jedes Umweltgebrechen (z.B. Kontaminierung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit Schadstoffen) ist unverzüglich der Betriebsfeuerwehr zu melden. Anschließend ist der Notruf Tel. 122 zu alarmieren und der Projektleiter zu verständigen.
- Nach Abschluss der Arbeiten ist die Fertigstellung dem Projektbearbeiter bzw. dessen Vertreter zu melden. Die Montageplätze sind in sauberem, gereinigten Zustand zu übergeben. Wenn nicht anders vereinbart, ist der anfallende Abfall auf Kosten des Auftragnehmers fachgerecht zu entsorgen.
13. Unfälle, Meldung von Sachschäden
- Unfälle oder Sachbeschädigungen sind unverzüglich unter Angabe von Art und Ort des Zwischenfalles sowie von Name und Firmenzugehörigkeit des Verursachers zu melden (siehe Kontaktdatenblatt).
Geschäftsführung