Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
der Schoeller-Bleckmann Precision Technology GmbH

Inhaltsverzeichnis
- Gegenstand
- Zustandekommen des Vertrages und Formerfordernis
- Vertragserfüllung
- Zahlung
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung und Haftung
- Beendigung und höhere Gewalt
- Compliance und Code of Conduct
- Salvatorische Klausel
- Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Gegenstand
Sollten Teile dieser AVB ungültig sein, ihre Wirksamkeit infolge späterer Umstände verlieren, Lücken bestehen oder die Anwendung (bestimmter Bestimmungen) dieser AVB gerichtlich aberkannt werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der darauf aufbauenden Verträge unberührt und werden die unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücken durch Bestimmungen ersetzt, die dem Industriestandard in vergleichbaren Fällen am besten entsprechen, oder subsidiär durch gesetzliche Bestimmungen.
2. Zustandekommen des Vertrages und Formerfordernis
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, stellt jedes Angebot (jede Anfrage) des Kunden lediglich eine Aufforderung an SBPT dar, ihrerseits dem Kunden ein Angebot abzugeben. Der Kunde kann sodann das Angebot in Form eines entsprechenden Auftrags annehmen. Kostenvoranschläge, Preislisten und andere Informationen über Waren und Dienstleistungen sind nur insoweit verbindlich, als sie im Angebot von SBPT enthalten sind; sämtliche von SBPT vor Abgabe des Angebots genannten Preise und Lieferoptionen sind unverbindlich. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang des Kundenauftrags zustande; ansonsten gilt der Auftrag nach Verstreichen der Frist als abgelehnt. SBPT ist nicht dazu verpflichtet ein Angebot abzugeben oder einen Auftrag des Kunden anzunehmen.
Angebote, Aufträge und Bestätigungen müssen schriftlich bzw. per EDI, E-Mail oder Fax von einem befugten Vertreter von SBPT bzw. des Kunden abgegeben werden. In der Bestätigung ist eine Auftragsbestätigungsnummer anzugeben. Diese Anforderungen gelten auch für sämtliche Änderungen und Ergänzungen.
SBPT akzeptiert keine Stornierung oder Sistierung von Aufträgen, es sei denn, dies wurde einvernehmlich vereinbart. Entstehen der SBPT dadurch Kosten oder Nachteile, geht dies zu Lasten des Kunden (auch bei vereinbarter Stornierung oder Sistierung).
3. Vertragserfüllung
3.1. Waren und Dienstleistungen
Für die Bereitstellung von Produkten durch SBPT an den Kunden in Erfüllung des Vertrages gelten die nachfolgenden Bedingungen, wobei diese im Falle, dass sowohl Waren als auch Dienstleistungen geschuldet sind, auf letztere sinngemäß, entsprechend der Natur der Produkte, anzuwenden sind.
Der Kunde ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Entwürfe und Spezifikationen auf Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Produkte auf deren Rechtmäßigkeit zu prüfen, z. B. auf Einhaltung des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. SBPT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird SBPT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Kunde SBPT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die SBPT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen. Der Kunde muss zudem, ausgehend von den bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Entwürfen bzw. Spezifikationen und der richtigen Auswahl der Produkte, sicherstellen, dass die Umwelt-, Konstruktions- und Eignungsanforderungen in dem Land oder der Region (dem Feld), in das bzw. die die Produkte versandt und/oder in dem bzw. der die Produkte verwendet werden sollen, vollständig erfüllt werden und SBPT diesbezüglich schadlos zu halten.
Stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Kosten jene im schriftlichen Kostenvoranschlag von SBPT um mehr als 15 (fünfzehn) % übersteigen, so hat SBPT dem Kunden diese Kostenüberschreitung anzuzeigen. Die Mehrkosten gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 3 (drei) Werktagen ab der Anzeige widerspricht. Kostensteigerungen bis zu 15 (fünfzehn) % bedürfen keiner gesonderten Anzeige. Derartige Abweichungen vom Kostenvoranschlag gelten als vom Kunden von vornherein akzeptiert.
Technische Beratungen durch SBPT stellen grundsätzlich eine Serviceleistung mit rein informativem Charakter dar und dienen ausschließlich als technische Orientierungshilfe. Aus den Inhalten der technischen Beratungen können keine Ansprüche jeglicher Art abgeleitet werden, es sei denn, diese Inhalte wurden ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen.
3.2. Lieferung und Gefahrenübergang
Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von SBPT in Ternitz, Österreich, gegebenenfalls die Warenausgangsstelle. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works) gemäß den Incoterms® 2010 und zu den regulären Geschäftszeiten. Gefahr und Eigentum gehen, außer im Fall eines Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt 5 dieser AVB, mit der (gesicherten) Verladung auf dem LKW (oder Waggon) im genannten Werk über.
Der Kunde übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z. B. in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen udgl. SBPT und der Kunde können vereinbaren, dass SBPT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Kunde zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Auftragsummer.
SBPT behält sich vor, Lieferfristen und -termine um den Zeitraum eigenmächtig zu verschieben, der notwendig ist, um alle vertragsrelevanten Fragen, insbesondere hinsichtlich der Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen oder Zustimmungen, vollständig zu klären, bzw. den der Kunde benötigt, um seine Pflichten, insbesondere Neben- und Mitwirkungspflichten, zu erfüllen. Entsprechendes gilt auch für die Zwecke der Transporteffizienz (Bündelung von Lieferungen) für bis zu 5 (fünf) Werktage. Nach Ankündigung einer Verschiebung kann sich der Kunde mit SBPT abstimmen, um eine gemeinsame Lösung für den Verschiebungszeitraum zu treffen.
Im Verzugsfall hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Verzug auf einer mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch SBPT beruht. Lieferverzögerungen und Mehrkosten, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen oder andere, nicht von SBPT zu vertretende Ursachen entstehen, gehen nicht zu Lasten von SBPT und begründen keinen Verzug von SBPT. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Kann der Kunde die Lieferung der Produkte nicht innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin annehmen, so hat er dies SBPT unter Angabe der Gründe und, wenn möglich, des Zeitpunktes, zu dem er die Lieferung annehmen kann, mitzuteilen. SBPT sorgt für die Lagerung der Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden und versichert die Produkte auf Wunsch des Kunden auf seine Kosten.
3.3. Transport und Verpackung
Vereinbaren SBPT und der Kunde, dass der Transport von SBPT in Auftrag gegeben wird, so geschieht dies auf Risiko und Kosten des Kunden und haftet SBPT, soweit gesetzlich zulässig, nicht für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
SBPT verwendet Verpackungen, die für die sichere und unbeschädigte Lieferung der Produkte geeignet sind und den internationalen Normen sowie den rechtlichen Anforderungen in der Europäischen Union (EU) entsprechen. Der Kunde hat die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen, es sei denn, SBPT ist im konkreten Fall zur Sammlung und Verwertung verpflichtet.
4. Zahlung
4,1. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anderweitig vereinbart, entsteht der Zahlungsanspruch von SBPT für jedes Produkt mit Rechnungseingang. Dies gilt auch für alle in Rechnung gestellten Barauslagen und sonstigen Kosten. SBPT ist berechtigt, Vorschüsse zur Deckung ihrer Ausgaben zu verlangen.
Die Zahlung hat gemäß Abschnitt 4.2 dieser AVB innerhalb von 25 (fünfundzwanzig) Tagen ab Rechnungseingang, nicht jedoch vor Lieferung der Produkte durch SBPT, zu erfolgen. Die Lieferung durch SBPT kann in Teillieferungen erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf einem Bankkonto von SBPT ausschlaggebend. Im Falle eines vom Kunden verschuldeten Zahlungsverzugs hat SBPT Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (gemäß § 456 UGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,6 % p.a., gerechnet ab dem Zeitpunkt des erstmaligen, objektiven Zahlungsverzugs. Der Kunde verpflichtet sich weiters, SBPT die Mahn- und Inkassogebühren zu ersetzen, soweit sie zur Eintreibung der Forderungen notwendig sind.
Unbeschadet des Vorstehenden werden alle Forderungen sofort fällig, wenn Umstände eintreten, die berechtigten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hervorrufen oder die Realisierbarkeit von Ansprüchen beeinträchtigen könnten, z. B. bei einer wesentlichen Verringerung oder vollständigen Streichung von Kreditversicherungslimits durch namhafte Versicherer, bei Restrukturierungs-, Insolvenz- oder sonstigen Verfahren mit einem ähnlichen Effekt, die in Bezug auf den Kunden beantragt oder eröffnet werden, oder bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Der Kunde hat SBPT unverzüglich über den Eintritt eines dieser Umstände zu informieren. Darüber hinaus ist SBPT in diesen Fällen berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung geeigneter und akzeptabler Sicherheiten vorzunehmen.
4.2. Rechnungsstellung
Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen in elektronischer Form an die der SBPT bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Die Rechnungen entsprechen den Anforderungen des § 11 UStG in der jeweils gültigen Fassung (sofern anwendbar) und weisen die Umsatzsteuer und die Auftragsbestätigungsnummer aus.
5. Eigentumsvorbehalt
Tauscht SBPT einzelne Komponenten der gelieferten Produkte im Rahmen der Nacherfüllung aus, so bleibt SBPT auch Eigentümer der ausgetauschten Komponenten.
Im Falle einer Beschlagnahme oder sonstiger Eingriffe Dritter in die noch nicht bezahlten Produkte hat der Kunde SBPT unverzüglich schriftlich zu informieren, damit SBPT die weiteren notwendigen Schritte einleiten kann. Dessen unbeschadet hat der Kunde Dritte (Gläubiger) im Vorhinein über die bestehenden Rechte in Bezug auf die Produkte zu informieren.
Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde bis zum Widerruf durch SBPT zur Einhebung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Im Fall eines Widerrufs hat der Kunde den Dritten unverzüglich über die Abtretung zu informieren und alle Informationen und Urkunden zu übermitteln, die SBPT zur Ausübung ihrer Rechte (einschließlich der Einhebung der abgetretenen Forderungen) benötigt. SBPT kann zudem jede weitere Verarbeitung, Verbindung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte untersagen und die Produktionsstätte des Kunden betreten, um die Produkte zurückzuholen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche können innerhalb einer Frist von 24 (vierundzwanzig) Monaten für bewegliche Sachen und 36 (sechsunddreißig) Monaten für unbewegliche Sachen ab Lieferung geltend gemacht werden. Erfolgt eine Verbesserung oder ein Austausch, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab der Lieferung für die verbesserten bzw. ausgetauschten Gegenstände, nicht jedoch für andere Gegenstände der gleichen Lieferung, neu zu laufen. Während der gesamten Gewährleistungsfrist trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass Mängel an den Produkten bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren.
Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind (versteckte Mängel) sind vom Kunden innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 3 (drei) Monate ab Lieferung, zu rügen. Standardisierte Reklamationen werden von SBPT nicht akzeptiert.
Zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen ist die Vorlage des originalen Kaufbelegs erforderlich. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, SBPT vor Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche die beanstandeten Produkte zur Prüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen, und zwar nach Wahl von SBPT im Shop des Kunden, durch Übersendung an SBPT oder durch Übersendung an einen von SBPT benannten Dritten. Verweigert der Kunde die Mitwirkung, ist SBPT von der Gewährleistungspflicht befreit.
SBPT behebt ordnungsgemäß gerügte und berechtigte Mängel innerhalb einer unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Bearbeitung des Gewährleistungsantrags, des Transports von bzw. zum Werk von SBPT, der Produktionspläne und der branchenüblichen Produktionszeiten angemessenen Frist, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch. Der Kunde ermöglicht SBPT, alle zur Behebung des Mangels erforderlichen Schritte vorzunehmen.
Das Recht auf Wandlung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle beschränkt, in denen der Mangel die Verwendbarkeit der Produkte wesentlich beeinträchtigt und der Rücktritt zwischen SBPT und dem Kunden einvernehmlich vereinbart wird.
SBPT kann wählen, ob sie die Verbesserung bzw. den Austausch in ihrem eigenen Werk oder im Werk eines anderen Unternehmens der SBO-Gruppe vornehmen lässt. Insoweit nicht anderslautend vereinbart, trägt der Kunde die Mehrkosten, die SBPT für die Behebung von Mängeln an Produkten entstehen, die sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befinden.
6.2. Konventionalstrafe
Der Kunde verpflichtet sich, bei Verstößen gegen Abschnitt 8 dieser AVB, insbesondere in Bezug auf den Code of Conduct (Abschnitt 8.1) und die Vertraulichkeit und das geistige Eigentum (Abschnitt 8.4), eine Konventionalstrafe von 5 (fünf) % des Gesamtauftragswertes zu zahlen.
6.3. Haftungsbeschränkung
7. Beendigung und höhere Gewalt
– schwerwiegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden
– Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen (bei dieser oder einer anderen Transaktion zwischen SBPT und dem Kunden in seiner Eigenschaft als Kunde),
– Eintritt von Umständen, die berechtigten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hervorrufen oder die Realisierbarkeit von Ansprüchen beeinträchtigen könnten, z. B. bei einer wesentlichen Verringerung oder vollständigen Streichung von Kreditversicherungslimits durch namhafte Versicherer, bei Restrukturierungs-, Insolvenz- oder sonstigen Verfahren mit einem ähnlichen Effekt, die in Bezug auf den Kunden beantragt oder eröffnet werden, oder bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
– wesentlichen negativen Veränderungen der technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen / Umstände, die für SBPT das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, oder
