Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

der Schoeller-Bleckmann Oilfield Technology GmbH

Stand Januar 2019

Inhaltsverzeichnis

  1. Gegenstand
  2. Zustandekommen des Vertrages und Formerfordernis
  3. Vertragserfüllung
  4. Zahlung
  5. Eigentumsvorbehalt
  6. Gewährleistung und Haftung
  7. Beendigung und höhere Gewalt
  8. Compliance und Code of Conduct
  9. Salvatorische Klausel
  10. Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Gegenstand

Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (in der Folge „AVB“) der Schoeller-Bleckmann Oilfield Technology GmbH, FN 152516p, Hauptstraße 2, 2630 Ternitz, Österreich (in der Folge „SBOT“) gelten, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen SBOT und ihren Kunden (in der Folge „Kunden“), insbesondere in Bezug auf Abschluss und Erfüllung des Vertrages sowie alle Anfragen und Aufträge. Abweichungen zu diesen AVB in anderen Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von SBOT schriftlich genehmigt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als aufgehoben und finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von SBOT im betreffenden Vertrag ausdrücklich anerkannt. SBOT lehnt die Geschäftsbedingungen des Kunden ab. Die AVB von SBOT gelten auch dann, wenn SBOT in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Sollten Teile dieser AVB ungültig sein, ihre Wirksamkeit infolge späterer Umstände verlieren, Lücken bestehen oder die Anwendung (bestimmter Bestimmungen) dieser AVB gerichtlich aberkannt werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der darauf aufbauenden Verträge unberührt und werden die unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücken durch Bestimmungen ersetzt, die dem Industriestandard in vergleichbaren Fällen am besten entsprechen, oder subsidiär durch gesetzliche Bestimmungen.
Diese AVB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen SBOT und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Kunde stimmt zu, dass die AVB immer in ihrer aktuellen Fassung gelten, d. h. in der Fassung, die unter sbot.co.at/agb abrufbar ist.

2. Zustandekommen des Vertrages und Formerfordernis

Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, stellt jedes Angebot (jede Anfrage) des Kunden lediglich eine Aufforderung an SBOT dar, ihrerseits dem Kunden ein Angebot abzugeben. Der Kunde kann sodann das Angebot in Form eines entsprechenden Auftrags annehmen. Kostenvoranschläge, Preislisten und andere Informationen über Waren und Dienstleistungen sind nur insoweit verbindlich, als sie im Angebot von SBOT enthalten sind; sämtliche von SBOT vor Abgabe des Angebots genannten Preise und Lieferoptionen sind unverbindlich. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang des Kundenauftrags zustande; ansonsten gilt der Auftrag nach Verstreichen der Frist als abgelehnt. SBOT ist nicht dazu verpflichtet ein Angebot abzugeben oder einen Auftrag des Kunden anzunehmen.
Angebote, Aufträge und Bestätigungen müssen schriftlich bzw. per EDI, E-Mail oder Fax von einem befugten Vertreter von SBOT bzw. des Kunden abgegeben werden. In der Bestätigung ist eine Auftragsbestätigungsnummer anzugeben. Diese Anforderungen gelten auch für sämtliche Änderungen und Ergänzungen.

Der Kunde bestätigt, dass die in seinem Namen handelnden Personen in seiner Einkaufsabteilung ordnungsgemäß befugt sind, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und intern die Vertragserfüllung im Sinne der Vereinbarung mit SBOT zu bewirken.
SBOT akzeptiert keine Stornierung oder Sistierung von Aufträgen, es sei denn, dies wurde einvernehmlich vereinbart. Entstehen der SBOT dadurch Kosten oder Nachteile, geht dies zu Lasten des Kunden (auch bei vereinbarter Stornierung oder Sistierung).

3. Vertragserfüllung

3.1. Waren und Dienstleistungen

Für die Bereitstellung von Produkten durch SBOT an den Kunden in Erfüllung des Vertrages gelten die nachfolgenden Bedingungen, wobei diese im Falle, dass sowohl Waren als auch Dienstleistungen geschuldet sind, auf letztere sinngemäß, entsprechend der Natur der Produkte, anzuwenden sind.

Art, Menge und Spezifikationen der Produkte, einschließlich der Designs und der Materialauswahl, werden im Vertrag zwischen SBOT und dem Kunden vereinbart. Produktionstechnisch bedingte Abweichungen bei Maßen, Gewichten, technischen Eigenschaften und Spezifikationen sind innerhalb der zulässigen Toleranzen und unter Einhaltung der relevanten Marktstandards zulässig.
SBOT verfügt über ein nach EN ISO 9001:2015 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem und besitzt die Berechtigung zur Verwendung der offiziellen API-Qualitätsstempel API Spec Q1® und API-7-1. SBOT übernimmt keine Verantwortung für die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Eignung der Produkte, weder in Bezug auf ihre Anwendung noch auf die Region (das Feld) ihrer Verwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Produkte nach den Entwürfen oder Spezifikationen des Kunden hergestellt und/oder entwickelt wurden oder aus der eigenen Produktpalette von SBOT stammen. Der Kunde hat SBOT alle für die Herstellung und/oder Entwicklung der Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat SBOT alle für die Ausführung des Auftrags relevanten Umstände mitzuteilen, auch wenn diese erst im Zuge der Auftragsausführung bekannt werden. Außerdem trägt der Kunde das Risiko für seine Entwürfe oder Spezifikationen sowie nachträgliche Änderungen an ihnen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, und gehen alle Kosten zu Lasten des Kunden, die dadurch entstehen, dass Arbeiten aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Entwürfe und/oder Spezifikationen des Kunden von SBOT erneut durchgeführt werden müssen oder sich verzögern.
Der Kunde ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Entwürfe und Spezifikationen auf Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu überprüfen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Produkte auf deren Rechtmäßigkeit zu prüfen, z. B. auf Einhaltung des Wettbewerbsrechts, Markenrechts, Urheberrechts und Verwaltungsrechts. SBOT haftet nicht für Verstöße gegen solche Rechte und/oder Rechtsvorschriften. Wird SBOT für eine Verletzung dieser Rechte und/oder Rechtsvorschriften haftbar gemacht, so hat der Kunde SBOT vollständig schad- und klaglos zu halten und alle Schäden zu ersetzen, die SBOT aufgrund von Ansprüchen Dritter entstehen. Der Kunde muss zudem, ausgehend von den bereitgestellten bzw. bereitzustellenden Entwürfen bzw. Spezifikationen und der richtigen Auswahl der Produkte, sicherstellen, dass die Umwelt-, Konstruktions- und Eignungsanforderungen in dem Land oder der Region (dem Feld), in das bzw. die die Produkte versandt und/oder in dem bzw. der die Produkte verwendet werden sollen, vollständig erfüllt werden und SBOT diesbezüglich schadlos zu halten.
Stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Kosten jene im schriftlichen Kostenvoranschlag von SBOT um mehr als 15 (fünfzehn) % übersteigen, so hat SBOT dem Kunden diese Kostenüberschreitung anzuzeigen. Die Mehrkosten gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 3 (drei) Werktagen ab der Anzeige widerspricht. Kostensteigerungen bis zu 15 (fünfzehn) % bedürfen keiner gesonderten Anzeige. Derartige Abweichungen vom Kostenvoranschlag gelten als vom Kunden von vornherein akzeptiert.
Technische Beratungen durch SBOT stellen grundsätzlich eine Serviceleistung mit rein informativem Charakter dar und dienen ausschließlich als technische Orientierungshilfe. Aus den Inhalten der technischen Beratungen können keine Ansprüche jeglicher Art abgeleitet werden, es sei denn, diese Inhalte wurden ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen.
SBOT ist zur Unterauftragsvergabe berechtigt, kann jedoch mit dem Kunden bestimmte Genehmigungspflichten hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen oder bestimmter Unterauftragnehmer vereinbaren

3.2. Lieferung und Gefahrenübergang

Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort das Werk von SBOT in Ternitz, Österreich, gegebenenfalls die Warenausgangsstelle. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works) gemäß den Incoterms® 2010 und zu den regulären Geschäftszeiten. Gefahr und Eigentum gehen, außer im Fall eines Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt 5 dieser AVB, mit der (gesicherten) Verladung auf dem LKW (oder Waggon) im genannten Werk über.
Der Kunde übernimmt alle mit dem Transport verbundenen Kosten und Risiken, z. B. in Verbindung mit Zollgebühren, Transportgebühren und -spesen, Transportversicherung, gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrkontrollgenehmigungen, Zollabfertigung, Sonder- und Gefahrenguttransporten, besonderen Versandmaßnahmen udgl. SBOT und der Kunde können vereinbaren, dass SBOT eine geeignete Transportversicherung abschließt; deren Kosten hat jedoch der Kunde zu tragen. Jeder Ladung sind die dazugehörigen, üblichen Versanddokumente beizufügen, wie insbesondere der Lieferschein mit ausgewiesener Auftragsummer.

Die Lieferung hat innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen oder zu dem im Vertrag festgelegten Termin zu erfolgen. In jedem Fall hat die Lieferung innerhalb von 30 (dreißig) Werktagen ab Vertragsabschluss zu erfolgen. Die angegebenen Lieferfristen sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, nur annähernd und unverbindlich. Lieferfristen und -termine sind Richtwerte und bedürfen der Bestätigung durch SBOT.
SBOT behält sich vor, Lieferfristen und -termine um den Zeitraum eigenmächtig zu verschieben, der notwendig ist, um alle vertragsrelevanten Fragen, insbesondere hinsichtlich der Erteilung der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen oder Zustimmungen, vollständig zu klären, bzw. den der Kunde benötigt, um seine Pflichten, insbesondere Neben- und Mitwirkungspflichten, zu erfüllen. Entsprechendes gilt auch für die Zwecke der Transporteffizienz (Bündelung von Lieferungen) für bis zu 5 (fünf) Werktage. Nach Ankündigung einer Verschiebung kann sich der Kunde mit SBOT abstimmen, um eine gemeinsame Lösung für den Verschiebungszeitraum zu treffen.

Im Verzugsfall hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Verzug auf einer mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch SBOT beruht. Lieferverzögerungen und Mehrkosten, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen oder andere, nicht von SBOT zu vertretende Ursachen entstehen, gehen nicht zu Lasten von SBOT und begründen keinen Verzug von SBOT. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Kann der Kunde die Lieferung der Produkte nicht innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin annehmen, so hat er dies SBOT unter Angabe der Gründe und, wenn möglich, des Zeitpunktes, zu dem er die Lieferung annehmen kann, mitzuteilen. SBOT sorgt für die Lagerung der Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden und versichert die Produkte auf Wunsch des Kunden auf seine Kosten.

3.3. Transport und Verpackung

Vereinbaren SBOT und der Kunde, dass der Transport von SBOT in Auftrag gegeben wird, so geschieht dies auf Risiko und Kosten des Kunden und haftet SBOT, soweit gesetzlich zulässig, nicht für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

In jedem Fall dürfen für die Erledigung von Formalitäten und den Transport sowie für die dazugehörige Unterstützung nur anerkannte, auf internationale Transporte spezialisierte Spediteure beauftragt werden. SBOT behält sich das Recht vor, einzelne Spediteure und ihre Fahrzeuge zu kontrollieren und abzulehnen, wenn sie kein ausreichendes Sicherheitsniveau bieten oder wenn die Transportmittel für den Transport ungeeignet sind, etwa aufgrund ihres Allgemeinzustandes, fehlenden Ladungssicherungsvorrichtungen, etc. Aus einer derartigen Ablehnung ergeben sich keine Ansprüche gegen SBOT.
SBOT verwendet Verpackungen, die für die sichere und unbeschädigte Lieferung der Produkte geeignet sind und den internationalen Normen sowie den rechtlichen Anforderungen in der Europäischen Union (EU) entsprechen. Der Kunde hat die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen, es sei denn, SBOT ist im konkreten Fall zur Sammlung und Verwertung verpflichtet.

Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei offensichtlichen Verpackungsschäden sind diese sofort nach Übergabe an den Lieferanten / Spediteur / Frachtdienst zu melden und zu dokumentieren oder ist die Annahme zu verweigern, und ist SBOT so schnell wie möglich zu kontaktieren, um Ersatzansprüche für Transportschäden bzw. Versicherungsansprüche zu wahren.

4. Zahlung

4,1. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anderweitig vereinbart, entsteht der Zahlungsanspruch von SBOT für jedes Produkt mit Rechnungseingang. Dies gilt auch für alle in Rechnung gestellten Barauslagen und sonstigen Kosten. SBOT ist berechtigt, Vorschüsse zur Deckung ihrer Ausgaben zu verlangen.

Die Preise für die Produkte verstehen sich ohne Umsatzsteuer (USt), Gebühren und Abgaben sowie ab Werk (EXW) gemäß Incoterms® 2010.
Die Zahlung hat gemäß Abschnitt 4.2 dieser AVB innerhalb von 25 (fünfundzwanzig) Tagen ab Rechnungseingang, nicht jedoch vor Lieferung der Produkte durch SBOT, zu erfolgen. Die Lieferung durch SBOT kann in Teillieferungen erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf einem Bankkonto von SBOT ausschlaggebend. Im Falle eines vom Kunden verschuldeten Zahlungsverzugs hat SBOT Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (gemäß § 456 UGB), mindestens jedoch in Höhe von 9,6 % p.a., gerechnet ab dem Zeitpunkt des erstmaligen, objektiven Zahlungsverzugs. Der Kunde verpflichtet sich weiters, SBOT die Mahn- und Inkassogebühren zu ersetzen, soweit sie zur Eintreibung der Forderungen notwendig sind.
Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Zahlung ist die SBOT auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Das Recht zur Geltendmachung sonstiger Rechte oder Ansprüche bleibt davon unberührt. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann SBOT die sofortige Bezahlung der Produkte aus den anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen verlangen. Bei vereinbarter Ratenzahlung behält sich die SBOT das Recht vor, die gesamte ausstehende Forderung sofort fällig zu stellen, wenn Raten oder Nebenforderungen nicht rechtzeitig bezahlt werden (Verfallklausel). Außerdem ist SBOT nicht verpflichtet, bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages weitere Produkte zu liefern. In diesem Zusammenhang wird auf das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB und § 369 UGB hingewiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, so haftet SBOT nur für grob fahrlässig verursachte Schäden bis zur Höhe der offenen Forderung.
Unbeschadet des Vorstehenden werden alle Forderungen sofort fällig, wenn Umstände eintreten, die berechtigten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hervorrufen oder die Realisierbarkeit von Ansprüchen beeinträchtigen könnten, z. B. bei einer wesentlichen Verringerung oder vollständigen Streichung von Kreditversicherungslimits durch namhafte Versicherer, bei Restrukturierungs-, Insolvenz- oder sonstigen Verfahren mit einem ähnlichen Effekt, die in Bezug auf den Kunden beantragt oder eröffnet werden, oder bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Der Kunde hat SBOT unverzüglich über den Eintritt eines dieser Umstände zu informieren. Darüber hinaus ist SBOT in diesen Fällen berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung geeigneter und akzeptabler Sicherheiten vorzunehmen.

4.2. Rechnungsstellung

Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen in elektronischer Form an die der SBOT bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Die Rechnungen entsprechen den Anforderungen des § 11 UStG in der jeweils gültigen Fassung (sofern anwendbar) und weisen die Umsatzsteuer und die Auftragsbestätigungsnummer aus.

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Gegenforderungen aus der gleichen Transaktion oder anderen Transaktionen aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen wurden entweder rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder ausdrücklich von SBOT anerkannt.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller vom Kunden zu erstattenden Kosten, Gebühren, Auslagen und Nebenverbindlichkeiten uneingeschränktes Eigentum von SBOT.
Tauscht SBOT einzelne Komponenten der gelieferten Produkte im Rahmen der Nacherfüllung aus, so bleibt SBOT auch Eigentümer der ausgetauschten Komponenten.
Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und werden die Produkte vom Kunden weiterverarbeitet oder mit anderen Produkten (auch Fremdprodukten) verbunden, so behält SBOT einen Miteigentumsanteil an den neu entstandenen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der neuen, verarbeiteten Gegenstände vor.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt, gleich aus welchem Grund, so hat der Kunde SBOT alle seine (anteiligen) Eigentums- und Anwartschaftsrechte an SBOT abzutreten und gemäß den rechtlichen Vorschriften für die Wirksamkeit der Abtretung von seinen eigenen getrennt zu halten oder in seinen Büchern entsprechend zu vermerken.
Das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr beschränkt. Die durch Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte erworbenen Forderungen tritt der Kunde automatisch in Höhe der jeweiligen Rechnungswerte an SBOT ab. Dies gilt auch für alle sonstigen Ansprüche und Erlöse, wie z. B. Versicherungsleistungen im Falle von Zerstörung oder Beschädigung, die der Kunde im Zusammenhang mit den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten erhält. Die Verpfändung der Produkte und die Übertragung der abgetretenen Rechte oder Forderungen sind nicht zulässig.
Im Falle einer Beschlagnahme oder sonstiger Eingriffe Dritter in die noch nicht bezahlten Produkte hat der Kunde SBOT unverzüglich schriftlich zu informieren, damit SBOT die weiteren notwendigen Schritte einleiten kann. Dessen unbeschadet hat der Kunde Dritte (Gläubiger) im Vorhinein über die bestehenden Rechte in Bezug auf die Produkte zu informieren.
Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde bis zum Widerruf durch SBOT zur Einhebung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Im Fall eines Widerrufs hat der Kunde den Dritten unverzüglich über die Abtretung zu informieren und alle Informationen und Urkunden zu übermitteln, die SBOT zur Ausübung ihrer Rechte (einschließlich der Einhebung der abgetretenen Forderungen) benötigt. SBOT kann zudem jede weitere Verarbeitung, Verbindung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte untersagen und die Produktionsstätte des Kunden betreten, um die Produkte zurückzuholen.
In den folgenden Fällen ist SBOT zum Widerruf berechtigt: Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen durch den Kunden (bei dieser oder einer anderen Transaktion) oder Eintritt von Umständen, die berechtigten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hervorrufen oder die Realisierbarkeit von Ansprüchen beeinträchtigen könnten, z. B. bei einer wesentlichen Verringerung oder vollständigen Streichung von Kreditversicherungslimits durch namhafte Versicherer, bei Restrukturierungs-, Insolvenz- oder sonstigen Verfahren mit einem ähnlichen Effekt, die in Bezug auf den Kunden beantragt oder eröffnet werden, oder bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Der Kunde hat SBOT unverzüglich über den Eintritt eines dieser Umstände zu informieren.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. Gewährleistung

SBOT gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung den im Vertrag ausdrücklich festgelegten Bestimmungen und den in Abschnitt 3.1 dieser AVB festgelegten Eigenschaften vollständig entsprechen. Bei sämtlichen Darstellungen im Internet, in Katalogen und in Broschüren handelt es sich nicht um zugesagte Eigenschaften, sondern nur um Produktinformationen.
Gewährleistungsansprüche können innerhalb einer Frist von 24 (vierundzwanzig) Monaten für bewegliche Sachen und 36 (sechsunddreißig) Monaten für unbewegliche Sachen ab Lieferung geltend gemacht werden. Erfolgt eine Verbesserung oder ein Austausch, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab der Lieferung für die verbesserten bzw. ausgetauschten Gegenstände, nicht jedoch für andere Gegenstände der gleichen Lieferung, neu zu laufen. Während der gesamten Gewährleistungsfrist trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass Mängel an den Produkten bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren.
Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte nach Maßgabe der §§ 377 ff UGB sorgfältig zu untersuchen und festgestellte Mängel einschließlich Beschreibung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 5 (fünf) Werktage ab Lieferung, schriftlich bzw. per EDI, E-Mail oder Fax an SBOT zu melden; andernfalls gilt das Produkt als abgenommen und können Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus Irrtum nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn die Mängel bei sorgfältiger Prüfung festgestellt hätten werden können.
Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind (versteckte Mängel) sind vom Kunden innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 3 (drei) Monate ab Lieferung, zu rügen. Standardisierte Reklamationen werden von SBOT nicht akzeptiert.
Zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen ist die Vorlage des originalen Kaufbelegs erforderlich. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, SBOT vor Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche die beanstandeten Produkte zur Prüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen, und zwar nach Wahl von SBOT im Shop des Kunden, durch Übersendung an SBOT oder durch Übersendung an einen von SBOT benannten Dritten. Verweigert der Kunde die Mitwirkung, ist SBOT von der Gewährleistungspflicht befreit.
SBOT behebt ordnungsgemäß gerügte und berechtigte Mängel innerhalb einer unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Bearbeitung des Gewährleistungsantrags, des Transports von bzw. zum Werk von SBOT, der Produktionspläne und der branchenüblichen Produktionszeiten angemessenen Frist, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch. Der Kunde ermöglicht SBOT, alle zur Behebung des Mangels erforderlichen Schritte vorzunehmen.
Kann eine Verbesserung oder ein Austausch nicht oder nur unzureichend durchgeführt werden, oder sind sich SBOT und der Kunden einig, dass Verbesserung bzw. Austausch aufgrund der Unwesentlichkeit des Mangels für die vorgesehenen Zwecke unangemessen wäre, so kann SBOT eine Preisminderung in Höhe des durch den Mangel verursachten Wertverlustes wählen.
Das Recht auf Wandlung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle beschränkt, in denen der Mangel die Verwendbarkeit der Produkte wesentlich beeinträchtigt und der Rücktritt zwischen SBOT und dem Kunden einvernehmlich vereinbart wird.
SBOT kann wählen, ob sie die Verbesserung bzw. den Austausch in ihrem eigenen Werk oder im Werk eines anderen Unternehmens der SBO-Gruppe vornehmen lässt. Insoweit nicht anderslautend vereinbart, trägt der Kunde die Mehrkosten, die SBOT für die Behebung von Mängeln an Produkten entstehen, die sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befinden.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel oder Schäden durch betriebliche und übliche Abnutzung unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände für die Reklamation nicht ursächlich sind. Weiters erlischt die Gewährleistung, wenn die Seriennummer, die Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichnungen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Soweit nicht anderslautend festgelegt, verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. SBOT haftet daher nicht für Folgeschäden.

6.2. Konventionalstrafe

Der Kunde verpflichtet sich, bei Verstößen gegen Abschnitt 8 dieser AVB, insbesondere in Bezug auf den Code of Conduct (Abschnitt 8.1) und die Vertraulichkeit und das geistige Eigentum (Abschnitt 8.4), eine Konventionalstrafe von 5 (fünf) % des Gesamtauftragswertes zu zahlen.

6.3. Haftungsbeschränkung

Soweit gesetzlich zulässig, haftet SBOT (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, gesetzlichen Vertreter, Vorstände, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen usw.) nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Schadenersatz wegen Verzug, Unmöglichkeit, Obliegenheitsverletzung, culpa in contrahendo, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, für Vermögensschäden, die dem Kunden durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, für den Ersatz von Folge- bzw. Nachfolgeschäden (insbesondere infolge von Produktionsstörungen oder Betriebsunterbrechungen), für entgangenen Gewinn, für nicht erzielte Einsparungen, Zinsen oder Umsätze, und für den Ersatz von reinen Vermögensschäden, gleichgültig, ob es sich dabei um indirekte oder direkte Schäden handelt. Regressforderungen des Kunden oder der Sphäre des Kunden zuzurechnender Dritter aus der Produkthaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Produktfehler in der Sphäre von SBOT grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. SBOT haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten, Kosten der Veröffentlichung von Urteilen und interne Kosten des Kunden sowie für etwaige Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat SBOT insoweit klag- und schadlos zu halten.
Darüber hinaus ist die Gesamthaftung von SBOT, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig von einer Deckung durch die Sachschadenhaftpflichtversicherung, auf maximal 100 % des Auftragswertes der konkret schadensursächlichen Lieferung beschränkt (ohne allfällige Aufschläge für Versand, Verpackung, Lagerung und Zoll). Diese Begrenzung der Gesamthaftung umfasst auch etwaige Aufwandsersatz-, Gewährleistungs- oder individuell vereinbarte Garantieansprüche.
Ansprüche im Zusammenhang mit den Produkten verjähren spätestens 18 (achtzehn) Monate nach Lieferung, mit Ausnahme von Ansprüchen aus zwingenden Bestimmungen der Produkthaftung, die eine längere Frist vorsehen.

7. Beendigung und höhere Gewalt

Zusätzlich zu den in diesen AVB und dem Vertrag individuell festgelegten Rücktrittsrechten behält sich SBOT ausdrücklich das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Das gilt insbesondere bei
– schwerwiegender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden

– Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen (bei dieser oder einer anderen Transaktion zwischen SBOT und dem Kunden in seiner Eigenschaft als Kunde),

– Eintritt von Umständen, die berechtigten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hervorrufen oder die Realisierbarkeit von Ansprüchen beeinträchtigen könnten, z. B. bei einer wesentlichen Verringerung oder vollständigen Streichung von Kreditversicherungslimits durch namhafte Versicherer, bei Restrukturierungs-, Insolvenz- oder sonstigen Verfahren mit einem ähnlichen Effekt, die in Bezug auf den Kunden beantragt oder eröffnet werden, oder bei Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

– wesentlichen Änderungen der Eigentümerstruktur bzw. der Beteiligungsverhältnisse des Kunden, welche die Fortführung der Vertragserfüllung für SBOT unzumutbar machen, etwa aufgrund drohender Beeinträchtigungen von Ruf oder Ansehen oder (möglicher) schwerwiegender Auswirkungen auf die Beziehung von SBOT zu anderen Kunden oder Lieferanten,
– wesentlichen negativen Veränderungen der technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen / Umstände, die für SBOT das Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, oder

– Unmöglichkeit der Lieferung der Produkte aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder bei Verzug, der nach Ablauf der Nachfrist von 14 (vierzehn) Tagen fortbesteht.
Nichterfüllung und Lieferverzug begründen für den Kunden kein Rücktrittsrecht (mit Ausnahme der nachstehenden Fälle) oder sonstige Ansprüchen wie Schadenersatz, wenn Fälle höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse vorliegen, die auch durch angemessene Vorkehrungen nicht verhindert werden können, wie z. B. unvorhergesehene Produktionsausfälle, Materialengpässe, Beschaffungsengpässe bei Rohstoffen und anderen von SBOT für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Fremdleistungen, gleichgültig, ob sie bei einem Lieferanten oder einem benannten Unterlieferanten eintreten, sowie Krieg, Streik, Aufruhr, Naturgewalten, Feuer, Embargos und Handelsbeschränkungen. In allen diesen Fällen verlängern sich die Lieferfristen und -termine automatisch um die Dauer dieser Störungen. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 4 (vier) Wochen an, verhandeln SBOT und der Kunde über eine einvernehmliche Lösung. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, so kann der Kunde nach insgesamt 3 (drei) Monaten vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein solcher Rücktritt berechtigt nicht zu weiteren Ansprüchen, insbesondere nicht zu Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder Verzug, es sei denn, es kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Endet das Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig, hat SBOT Anspruch auf Vergütung der bis dahin gelieferten Produkte. Hat der Kunde die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten, erhält SBOT zusätzlich zur anteiligen Vergütung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 (fünfundzwanzig) % des für die noch nicht gelieferten Produkte vereinbarten Wertes, unbeschadet weiterer Ansprüche von SBOT.

8. Compliance und Code of Conduct

8.1. Code of Conduct

SBOT verpflichtet sich zur Einhaltung des Code of Conduct der SBO-Gruppe, der auf www.sbo.at/compliance in der aktuellen Fassung verfügbar ist. Der Code of Conduct gilt gemäß seinem Abschnitt 1 auch für Personen, die für oder im Auftrag der SBOT tätig sind.
Der Kunde anerkennt hiermit den Code of Conduct und erklärt sich zu dessen Einhaltung in sinngemäßer Anwendung.

8.2. Steuern und Zölle

Soweit nicht anderweitig vereinbart, verstehen sich alle angegebenen Beträge in EUR. Die Erhebung der Umsatzsteuer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weist SBOT in einer Rechnung keine Umsatzsteuer aus und stellt sich nachträglich heraus, dass die Umsatzsteuer nach geltender Rechtslage hätte erhoben werden müssen, so ist SBOT berechtigt, diese dem Kunden zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen. Der Kunde verzichtet in diesem Fall unwiderruflich auf die Verjährungsfrist für die nachträglich berechnete Umsatzsteuer.
Gemäß Abschnitt 4.1 dieser AVB obliegt dem Kunden die Verantwortung für die Aus- und Einfuhr der Produkte. Alle Steuern, Zölle und Gebühren, die bei der Aus- oder Einfuhr der Produkte anfallen, gehen zu Lasten des Kunden; dies gilt auch für alle Steuern, Zölle und Gebühren, die aufgrund von Änderungen der Rechtslage anfallen, nachdem SBOT ein Angebot gemacht hat oder der Vertrag unterzeichnet wurde. SBOT und der Kunde können Einzelheiten einvernehmlich vereinbaren.
Lieferungen innerhalb der EU an gewerbliche Kunden können bei Angabe der UID des Käufers umsatzsteuerfrei erfolgen.
Für jede Lieferung ins Nicht-EU-Ausland, die SBOT für den Kunden organisiert, erstellt SBOT die Rechnung ohne österreichische Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich unverzollt und unversteuert.
Bei Lieferungen in Nicht-EU-Länder können zusätzliche länderspezifische Zölle, Steuern und Gebühren anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bestimmungsland. Diese Gebühren sind vom Kunden zu tragen. Darüber hinaus können je nach beauftragtem Spediteur zusätzliche Service- und Bearbeitungsgebühren anfallen, die SBOT nicht beeinflussen kann und die ebenfalls vom Kunden zu tragen sind.

8.3. Exportkontrolle und Sanktionen

Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollbestimmungen in Bezug auf die Produkte und damit etwaig verbundenen Leistungen zugunsten Dritter einzuhalten.
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden. Darüber hinaus steht sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass kein Konflikt mit geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrkontrollvorschriften, wie z. B. Sanktionen (Primär- und Sekundärsanktionen), Embargos und andere Handelsschranken, besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Schranken direkt für SBOT, für ein Unternehmen der SBO-Gruppe oder die SBO-Gruppe als solche gelten, und ob Auswirkungen für SBOT bestehen.
Der Kunde anerkennt, dass jede Errichtung solcher Handelsschranken ein Ereignis darstellt, das außerhalb der Kontrolle von SBOT liegt und SBOT daher von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Diese Befreiung berechtigt nicht zu Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen gegen SBOT, wie z. B. solchen auf Erstattung von direkten oder indirekten Kosten oder Folgeschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit dieser Befreiung und/oder der Nichtlieferung der Produkte entstehen. SBOT und der Kunde können sich jedoch nach Treu und Glauben über rechtskonforme alternative Lieferoptionen abstimmen.

8.4. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum

Der Kunde respektiert die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen von SBOT. „Geschäftsgeheimnisse“ ist weit auszulegen und umfasst Betriebsgeheimnisse und geistiges Eigentum, Geschäftsideen, -prozesse, -prognosen und -strategien, Kunden-, Lieferanten- und Produktinformationen einschließlich Preislisten und Preisbildungsmechanismen, Kapazitäts- und Produktionsinformationen, Maschinen, Informationen und Entwicklungspläne für Forschung und Entwicklung (F&E), Aufzeichnungen betreffend Führungskräfte und Mitarbeiter etc. Jegliche Weitergabe, Vervielfältigung, Offenlegung oder Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen, die von SBOT dem Kunden bereitgestellt werden, ist grundsätzlich untersagt und bedarf der Genehmigung durch SBOT. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, das ihm zugänglich gemachte geistige Eigentum von SBOT nur im Rahmen der Vertragserfüllung abzurufen und zu nutzen, nicht jedoch darüber hinaus abzurufen, zu nutzen, sich anzueignen oder zu registrieren. Die Rechte am geistigen Eigentum verbleiben bei SBOT.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auf unbestimmte Zeit, die sich auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit SBOT hinaus erstrecken kann. Nach Beendigung sind alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder erstellten Unterlagen und Informationen an SBOT zurückzugeben bzw. zu übergeben. Wenn dies unmöglich oder untunlich ist, sind sie zu vernichten (löschen). Unterbleibt die Vernichtung aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder einer gesonderten Vereinbarung mit SBOT, so ist SBOT unverzüglich darüber zu informieren.
Der Kunde räumt für alle Entwürfe und technischen Unterlagen, die er zur Verfügung stellt und die Gegenstand von geistigen Eigentumsrechten sind, das uneingeschränkte Recht auf Zugang und Nutzung für die vorgesehenen Zwecke ein. SBOT erklärt jedoch, das ihr zugänglich gemachte geistige Eigentum des Kunden nur im Rahmen der Vertragserfüllung abzurufen und zu nutzen, nicht jedoch darüber hinaus abzurufen, zu nutzen, sich anzueignen oder zu registrieren. Die Rechte am geistigen Eigentum verbleiben bei Kunden.
SBOT ist berechtigt, den Kunden auf unbegrenzte Zeit auf allen Werbeträgern und in allen Werbe- und PR-Aktivitäten, insbesondere auf der Website, in Publikationen und auf Referenzlisten aller Art als Referenz anzuführen, die Kooperation mit ihm offenzulegen und seinen Namen zu nennen, sein Logo zu zeigen und auf seine Website zu verlinken, ohne damit einen Anspruch des Kunden auf eine Zahlung zu begründen; der Kunde hat jedoch das Recht, seine Zustimmung jederzeit zu widerrufen.

8.5. Datenschutz

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) bildet die Grundlage für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch SBOT.
Der Kunde anerkennt, dass seine personenbezogenen Daten und die seiner Mitarbeiter von SBOT so verarbeitet werden, wie es für die Zwecke der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erforderlich ist. Dies beschränkt nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke, wenn diese mit dem Zweck, für den sie erhoben wurden, vereinbar sind, und auch nicht die Verarbeitung durch andere Unternehmen der SBO-Gruppe für diese Zwecke.
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch SBO und die damit verbundenen Rechte finden Sie unter www.sbo.at/privacypolicy.
SBOT verpflichtet den Kunden zur Einhaltung ihrer Datenschutzerklärung und damit einhergehend zur Verarbeitung von Daten in einer Weise, die mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung und unbeabsichtigter Schädigung (Integrität und Vertraulichkeit).
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Kunde neben der Verpflichtung zu Integrität und Vertraulichkeit auch die Grundsätze der (a) Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, (b) Zweckbindung, (c) Datenminimierung, (d) Richtigkeit und (e) Speicherbegrenzung einzuhalten, jeweils gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich der Nutzung und Übermittlung an SBOT – muss auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhen und die betroffene Person ist entsprechend Artikel 13 f der EU-Datenschutz-Grundverordnung ordnungsgemäß zu informieren. SBOT kann vom Kunden zur Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung erforderliche Nachweise verlangen.
Der Kunde hält SBOT schad- und klaglos für alle Strafen oder Schäden, die SBOT bzw. ihren Führungskräften oder Mitarbeitern aufgrund der Nichteinhaltung von Datenschutzverpflichtungen durch den Kunden entstehen.

9. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden automatisch durch gültige, wirksame, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen am nächsten kommen. SBOT und der Kunde können wirksame Bestimmungen ausdrücklich vereinbaren, die diesen Anforderungen entsprechen.

10. Gerichtsstand und Rechtswahl

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, diesen AVB und dem Vertrag zwischen SBOT und dem Kunden, einschließlich Fragen des Abschlusses, der Gültigkeit, der Auflösung oder der Nichtigkeit des Vertrages, unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) in den jeweils gültigen Fassungen.
Gerichtsstand ist das für den Vertragsgegenstand am Sitz von SBOT zuständige Gericht.